Regeste Art. 133 f. StGB; Abgrenzung des Angriffs zum Raufhandel. Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten wird in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich gar lediglich straffrei "tätlich" zur Wehr setzt (vgl. Art. 15 f. und 133 Abs. 2 StGB) oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen (E. 3).
Sachverhalt
ab Seite 64 BGE 152 IV 64 S. 64 A. Das Regionalgericht Oberland sprach A. und acht weitere Personen mit Urteil vom 11. Dezember 2020 des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in Thun, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 116 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'030.-. Zudem ordnete es eine fünfjährige BGE 152 IV 64 S. 65 Landesverweisung an, wobei es auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete. Weiter verpflichtete es A. unter solidarischer Haftbarkeit mit den weiteren Verurteilten zur Bezahlung von Fr. 717.05 Schadenersatz an B.B. Die Zivilklage von C. verwies es mangels Substanziierung auf den Zivilweg. A. erhob gegen das Urteil Berufung. B. B.a Das Obergericht des Kantons Bern erklärte A. am 26. Januar 2023 des Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 160.-. Weiter bestätigte es die vom Regionalgericht ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren und die Zivilforderung von B.B. Die Zivilklage von C. schrieb es infolge Abstandserklärung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als gegenstandslos ab. B.b Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 11. August 2017 kam es in der Innenstadt von Thun zu einer Auseinandersetzung, bei welcher der Mitbeschuldigte D. zunächst von Personen aus der Gruppe um E.B. (nachfolgend: "Geschädigtengruppe") geschlagen wurde. A. und eine Person namens F. griffen ein, worauf A. ebenfalls geschlagen und F. in die Aare gestossen wurde. A. und F. reagierten umgehend und mobilisierten in einer beachtlichen Geschwindigkeit weitere Personen. Die kontaktierten Personen wurden über die aktuellen Geschehnisse informiert, was sie dazu veranlasste, am 11. August 2017 zu später Stunde mit dem Zug nach Thun zu fahren, um sich bei der "Geschädigtengruppe" zu rächen. Dieses Vorhaben konnte kurz nach 1.00 Uhr erfolgreich mit einer Spuckattacke von A. auf E.B. und mit Fusstritten seitens von G. umgesetzt werden. Am nächsten Tag (12. August 2017) setzte die Gruppe um A. die Rekrutierung von Personen fort. Die mobilisierten Personen wurden grösstenteils am Bahnhof Thun abgeholt und zur Wohnung von A. gebracht, wo der spätere tätliche Übergriff auf die Geschädigtengruppe über den Tag geplant und diskutiert wurde. Am Abend verliess die Gruppe mit Waffen und gefährlichen Gegenständen (insbesondere Pfefferspray, Schlagstock, Messer, Velokette, Veloständer, Schraubenzieher) ausgerüstet die Wohnung von A. und begab sich wie vereinbart in 5er-Gruppen zum Mühleplatz in Thun, in der falschen Meinung, die Geschädigten befänden sich dort, und von dort zum vom Mitbeschuldigten H. mit I. telefonisch vereinbarten Treffen hinter dem Manor-Gebäude in Thun, wobei I. BGE 152 IV 64 S. 66 um eine friedliche Lösungsfindung bemüht war. Dort marschierte die Beschuldigtengruppe als Einheit auf und reihte sich vor die Geschädigten auf, die nunmehr entweder von Personen aus der Beschuldigtengruppe oder vom Auto von J. eingekesselt waren und keine Fluchtmöglichkeit mehr hatten. Danach griff die Gruppe von A. (ca. 25 Personen) die Gruppe der Geschädigten (neun Personen) unvermittelt an. Dabei wurden die Geschädigten (namentlich B.B. und E.B., K., J., L. und M.) mit Fäusten, Tritten und diversen Waffen und gefährlichen Gegenständen traktiert, dies selbst zu einem Zeitpunkt, als sie bereits wehrlos am Boden lagen. Zudem wurde die sich zusammen mit den übrigen weiblichen Mitgliedern der Gruppe auf der Rampe aufhaltende C. von einer Flasche am Kopf getroffen. Die meisten Geschädigten blieben völlig passiv, während zumindest B.B. und I. sich mittels eines bzw. vereinzelter Gegenschläge zu verteidigen versuchten. Sodann warf N. die Flasche, welche C. zuvor am Kopf getroffen hatte, in die Menschenmenge zurück. Verletzungen traten ausschliesslich auf Seiten der Geschädigten auf. Mehrere Geschädigte mussten ins Spital gebracht werden und erlitten u.a. Kopf- und Gesichtsverletzungen, J. zudem ein ca. 30 cm langer Schnitt am Rücken. Bleibende Schäden oder schwere Körperverletzungen blieben aus, J. war nach dem Vorfall jedoch drei Wochen und E.B. zwei Wochen arbeitsunfähig. Die Angreifer liessen ferner nicht aus Eigeninitiative von den Geschädigten ab, sondern weil jemand die baldige Ankunft der Polizei verkündete bzw. weil Polizeisirenen ertönten. Die Beschuldigtengruppe ging in feindseliger Absicht zum Treffen und wollte Vergeltung für den Vorabend üben sowie ihre Ehre wiederherstellen. Die Planung des tätlichen Übergriffs in der Wohnung von A. beinhaltete insbesondere das Mobilisieren einer grossen Personengruppe zwecks Bildung einer bedrohlich wirkenden und der Geschädigtengruppe überlegenen Übermacht, das Informieren sämtlicher Anwesenden über die Vorfälle des Vorabends, das Aufteilen in kleinere Gruppen zwecks Ausnutzung des Überraschungsmoments sowie weitere Vorkehren wie das Behändigen resp. Mitführen von Gegenständen und Waffen, das Zurücklassen der Handys und Absprachen über das spätere Aussageverhalten. A. war einer der Hauptorganisatoren und zusammen mit G. eigentlicher Spiritus Rector des Übergriffs vom 12. August 2017. Er war beim Angriff an vorderster Front dabei. Er teilte aktiv Schläge und später Fusstritte auf einen am Boden liegenden Geschädigten aus. BGE 152 IV 64 S. 67 Dass er vor den Geschädigten Angst und die Absicht hatte, Friedensgespräche zu führen, wertet das Obergericht als Schutzbehauptung. C. A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 26. Januar 2023 sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen Angriffs, die Sanktionen sowie die Landesverweisung aufzuheben und er sei stattdessen wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 160.- mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei er im Falle eines Schuldspruchs wegen Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 160.- bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen und es sei auf eine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB zu verzichten. Zudem sei seiner Beschwerde bezüglich der Landesverweisung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 3.1 In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, sein Verhalten sei nicht als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, sondern als Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB zu würdigen. Für die Annahme eines Angriffs müsse die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuchen. Keinesfalls dürfe sie selber tätlich werden, sei es auch nur zur Abwehr, ansonsten es sich um einen Raufhandel handle, allenfalls mit Straflosigkeit des sich nur Verteidigenden gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB . Bereits ein einziger Abwehrschlag mache einen Angriff zum Raufhandel. Vorliegend habe auch die Gegenseite Schläge ausgeteilt und sich aktiv durch Schläge an einer Auseinandersetzung beteiligt. Zudem habe im Vorfeld der Auseinandersetzung ein tätlicher Übergriff auf ein Mitglied der Beschuldigtengruppe stattgefunden und es sei von der Gegenseite provoziert und sogar gedroht worden. Damit liege kein einseitiger Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vor. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Raufhandel erforderliche Gegenseitigkeit in Form einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung sei trotz der Überlegenheit der Beschuldigtengruppe gegeben. Unerheblich sei, dass die aktiv ausgeteilten Schläge der Geschädigten von der Vorinstanz wohl als Reaktion auf die Aktion der Beschuldigten angesehen worden seien und sämtliche BGE 152 IV 64 S. 68 Mitglieder der Geschädigtengruppe gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos blieben. Sein Vorsatz habe sich zu keiner Zeit auf einen Angriff gerichtet, sondern auf eine gegenseitige Schlägerei. Er habe zweifellos mindestens Eventualvorsatz für einen Raufhandel gehabt, nicht aber für einen Angriff.
E. 3.2.1 Den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Unter den Tatbestand des Raufhandels von Art. 133 Abs. 1 StGB fällt, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Der Angriff im Sinne von Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Beim Angriff gemäss Art. 134 StGB handelt es sich daher um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB), während der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB als Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.
E. 3.2.2 Der Tatbestand des Angriffs von Art. 134 StGB erfasst nach der Rechtsprechung die einseitige gewaltsame Einwirkung von mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2; 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1). Dass die Einwirkung von einer feindseligen Absicht getragen ist (vgl. die vorerwähnte Rechtsprechung sowie DONATSCH/ GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 92; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 134 StGB; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. I, 3. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 134 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB], Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 134 StGB; DUPUIS UND ANDERE, CP, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 134 StGB; GIAN EGE, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 134 StGB; ähnlich: GUNHILD GODENZI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 134 StGB), dürfte dem Regelfall BGE 152 IV 64 S. 69 entsprechen. Immerhin ist zu präzisieren, dass es sich dabei nicht um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal handelt. Demgegenüber ist der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 131 IV 150 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung gilt auch der Abwehrende als Beteiligter im Sinne von Art. 133 StGB, wobei bereits ein einziger Gegenschlag, sei es auch nur zur Abwehr, genügt. Der Abwehrende ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, wird von der Bestimmung von Art. 133 StGB nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und 4.3.1; BGE 94 IV 105).
E. 3.2.3 Das Bundesgericht erwog in der nicht amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB sei ein einseitiger Übergriff von mindestens zwei Personen auf ein oder mehrere Opfer, die passiv bleiben oder sich lediglich verteidigen (franz.: "qui restent passives ou se contentent de se défendre"; vgl. Urteile 7B_286/2023 vom 28. Januar 2025 E. 3.2; 6B_746/2022 vom 30. März 2023 E. 2.2; 6B_348/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_543/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1.2; je mit Hinweisen) bzw. "sich auf den Schutz vor dem Angriff beschränken" (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_454/ 2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2). Aus einem Angriff könne ein Raufhandel werden, wenn die Reaktion des Angegriffenen hinsichtlich Intensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschreite (vgl. Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2) bzw. wenn die Abwehrreaktion der angegriffenen Person in ihrer Intensität und Dauer über das zur Verteidigung erforderliche Mass hinausgehe (vgl. Urteile 7B_286/2023 vom 28. Januar 2025 E. 3.2; 6B_746/2022 vom 30. März 2023 E. 2.2; 6B_348/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_543/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1.2). Dies ist dahingehend zu präzisieren, als der Raufhandel in einer solchen Konstellation nicht an die Stelle des Angriffs tritt. Vielmehr bleiben die Angreifer auch dann nach Art. 134 StGB strafbar, wenn das Opfer die Grenzen der zulässigen Abwehr (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) überschreitet und seinerseits den Straftatbestand des BGE 152 IV 64 S. 70 Raufhandels erfüllt, vorausgesetzt die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung tritt bei der bzw. bei einer der angegriffenen Personen oder einem Dritten ein (in diesem Sinne: CORBOZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 134 StGB; DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 89 und 94).
E. 3.2.4 In der Lehre wird abweichend davon teilweise die Auffassung vertreten, die Angreifer seien lediglich wegen Raufhandels strafbar, wenn sich die angegriffene Seite nicht völlig passiv oder defensiv schützend verhalte, sondern sich tätlich zur Wehr setze (vgl. MAEDER, a.a.O., N. 7 und 16 zu Art. 134 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 4 Rz. 38 und 42, wobei die Autoren bei einem Angriff auf mehrere Personen für einen Schuldspruch im Sinne von Art. 134 StGB genügen lassen, dass die angegriffenen Personen teilweise passiv bleiben). Dem kann nicht gefolgt werden. Damit hätte selbst die rechtfertigende Notwehr des Angegriffenen (vgl. Art. 15 StGB) seitens der Angreifer eine mildere Bestrafung zur Folge. Dies überzeugt nicht. Es spricht nichts dagegen, dass hinsichtlich der gleichen tätlichen Auseinandersetzung in Bezug auf verschiedene Beteiligte einerseits der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB und andererseits derjenige des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung gelangen kann. Sind sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 134 StGB als auch diejenigen von Art. 133 StGB erfüllt, geht Art. 134 StGB Art. 133 StGB angesichts der höheren Strafandrohung vor. Es besteht kein Grund, diejenigen Personen, die ursprünglich eindeutig Angreifer waren und klar als solche identifizierbar sind, weniger hart, d.h. lediglich wegen Raufhandels, zu bestrafen, weil sich die angegriffene Person tätlich zur Wehr setzt (vgl. DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 89). Selbst STRATENWERTH/BOMMER anerkennen, dass nicht einzusehen ist, weshalb der Umstand, dass sich die angegriffene "Partei" tätlich wehrt, zu einer Herabsetzung des Strafrahmens führen soll (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 4 Rz. 42).
E. 3.2.5 Der Tatbestand des Angriffs von Art. 134 StGB gelangt nach dem Gesagten anstelle des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung, wenn eindeutig ein einseitiger Angriff von mindestens zwei Personen erkennbar ist (vgl. Urteile 6B_405/2012 und 6B_410/2012, je vom 7. Januar 2013, E. 2.1.1 mit Hinweisen auf die Lehre; CORBOZ, a.a.O., N. 6 und 15 zu Art. 134 StGB; in diesem Sinne auch DUPUIS UND ANDERE, a.a.O., N. 8 zu Art. 134 StGB; BGE 152 IV 64 S. 71 JEAN-PAUL ROS, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 134 StGB). Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten wird in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich gar lediglich straffrei "tätlich" zur Wehr setzt (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen. Gegenteiliges lässt sich auch den vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheiden BGE 137 IV 1, BGE 106 IV 246 und BGE 94 IV 105 nicht entnehmen, in denen es jeweils nicht um die Abgrenzung des Angriffs zum Raufhandel ging. So stand etwa im BGE 137 IV 1 ein Angriff nicht zur Diskussion, weil die Schlägerei durch eine Einzelperson ausgelöst wurde (den Faustschlag des dortigen Beschwerdeführers) und der Schlägerei im Übrigen eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen vorausging. Dem Umstand, dass eine angegriffene Person ihrerseits zur Eskalation beitrug und sich allenfalls selbst wegen Raufhandels zu verantworten hat, ist unter Umständen bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 134 StGB Rechnung zu tragen. Ein Schuldspruch wegen Angriffs entfällt zudem, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung nicht bei einer angegriffenen Person oder einem Dritten, sondern lediglich bei einem Angreifer eintritt (vgl. Urteil 6B_101/2014 vom 10. November 2014 E. 2.1, in: SJ 2015 I S. 140; CORBOZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StGB; DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 93; MAEDER, a.a.O., N. 10 und 15 zu Art. 134 StGB).
E. 3.2.6 Die Vorinstanz bejaht in objektiver Hinsicht folglich zu Recht einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB . Dass einzelne angegriffene Personen (zur Abwehr des Angriffs) auch Gegenschläge austeilten, steht einer Qualifikation als Angriff entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht entgegen. Nicht zu hören ist dieser zudem, soweit er geltend macht, die Geschädigtengruppe habe provoziert und gedroht und am Vortag ebenfalls Schläge ausgeteilt. Dass die Geschädigtengruppe den Angriff provoziert hätte, verneint die Vorinstanz. Sie stellt insofern willkürfrei fest, eine konkrete Provokation unmittelbar vor dem Angriff sei nicht erstellt. Die Geschädigtengruppe habe die zahlenmässig überlegenen Angreifer nicht herausfordern wollen; vielmehr seien sie durch diese überrascht und anschliessend unvermittelt angegriffen worden. Gegen einen von BGE 152 IV 64 S. 72 den Geschädigten provozierten Angriff bzw. Raufhandel spricht zudem, dass die Beschuldigtengruppe die Geschädigten mit der vorgängig geplanten Absicht aufsuchte, sie tätlich anzugreifen. Unerheblich ist gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen mangels der erforderlichen Unmittelbarkeit, dass es am Vorabend zu Provokationen einzelner Geschädigter gekommen sein mag, ansonsten Vergeltungsakte stets als Raufhandel zu qualifizieren wären. Ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB liegt nach der Rechtsprechung selbst dann vor, wenn nach einer zunächst gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung mehrere Personen einen die Flucht ergreifenden Beteiligten verfolgen und tätlich über ihn herfallen (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5d/bb). Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
E. 3.3.1 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 134 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). Der Vorsatz muss sich auf die Beteiligung am Angriff beziehen, nicht jedoch auf die Todes- oder die Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Die Vorinstanz stellt willkürfrei und damit verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe sich mit der Absicht an den Tatort begeben, die Geschädigtengruppe zu schlagen, sich für die Vorfälle des Vorabends zu revanchieren und die eigene Ehre wiederherzustellen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Dass er gemäss eigenen Angaben als Folge des Angriffs auch eine gegenseitige Schlägerei in Betracht zog, lässt seinen Vorsatz in Bezug auf den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB nicht entfallen.
E. 3.4 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs ist bundesrechtskonform. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilskopf 152 IV 64
6. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und B.B. (Beschwerde in Strafsachen) 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 Regeste Art. 133 f. StGB; Abgrenzung des Angriffs zum Raufhandel. Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten wird in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich gar lediglich straffrei "tätlich" zur Wehr setzt (vgl. Art. 15 f. und 133 Abs. 2 StGB) oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen (E. 3). Sachverhalt ab Seite 64 BGE 152 IV 64 S. 64 A. Das Regionalgericht Oberland sprach A. und acht weitere Personen mit Urteil vom 11. Dezember 2020 des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in Thun, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 116 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'030.-. Zudem ordnete es eine fünfjährige BGE 152 IV 64 S. 65 Landesverweisung an, wobei es auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete. Weiter verpflichtete es A. unter solidarischer Haftbarkeit mit den weiteren Verurteilten zur Bezahlung von Fr. 717.05 Schadenersatz an B.B. Die Zivilklage von C. verwies es mangels Substanziierung auf den Zivilweg. A. erhob gegen das Urteil Berufung. B. B.a Das Obergericht des Kantons Bern erklärte A. am 26. Januar 2023 des Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 160.-. Weiter bestätigte es die vom Regionalgericht ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren und die Zivilforderung von B.B. Die Zivilklage von C. schrieb es infolge Abstandserklärung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als gegenstandslos ab. B.b Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 11. August 2017 kam es in der Innenstadt von Thun zu einer Auseinandersetzung, bei welcher der Mitbeschuldigte D. zunächst von Personen aus der Gruppe um E.B. (nachfolgend: "Geschädigtengruppe") geschlagen wurde. A. und eine Person namens F. griffen ein, worauf A. ebenfalls geschlagen und F. in die Aare gestossen wurde. A. und F. reagierten umgehend und mobilisierten in einer beachtlichen Geschwindigkeit weitere Personen. Die kontaktierten Personen wurden über die aktuellen Geschehnisse informiert, was sie dazu veranlasste, am 11. August 2017 zu später Stunde mit dem Zug nach Thun zu fahren, um sich bei der "Geschädigtengruppe" zu rächen. Dieses Vorhaben konnte kurz nach 1.00 Uhr erfolgreich mit einer Spuckattacke von A. auf E.B. und mit Fusstritten seitens von G. umgesetzt werden. Am nächsten Tag (12. August 2017) setzte die Gruppe um A. die Rekrutierung von Personen fort. Die mobilisierten Personen wurden grösstenteils am Bahnhof Thun abgeholt und zur Wohnung von A. gebracht, wo der spätere tätliche Übergriff auf die Geschädigtengruppe über den Tag geplant und diskutiert wurde. Am Abend verliess die Gruppe mit Waffen und gefährlichen Gegenständen (insbesondere Pfefferspray, Schlagstock, Messer, Velokette, Veloständer, Schraubenzieher) ausgerüstet die Wohnung von A. und begab sich wie vereinbart in 5er-Gruppen zum Mühleplatz in Thun, in der falschen Meinung, die Geschädigten befänden sich dort, und von dort zum vom Mitbeschuldigten H. mit I. telefonisch vereinbarten Treffen hinter dem Manor-Gebäude in Thun, wobei I. BGE 152 IV 64 S. 66 um eine friedliche Lösungsfindung bemüht war. Dort marschierte die Beschuldigtengruppe als Einheit auf und reihte sich vor die Geschädigten auf, die nunmehr entweder von Personen aus der Beschuldigtengruppe oder vom Auto von J. eingekesselt waren und keine Fluchtmöglichkeit mehr hatten. Danach griff die Gruppe von A. (ca. 25 Personen) die Gruppe der Geschädigten (neun Personen) unvermittelt an. Dabei wurden die Geschädigten (namentlich B.B. und E.B., K., J., L. und M.) mit Fäusten, Tritten und diversen Waffen und gefährlichen Gegenständen traktiert, dies selbst zu einem Zeitpunkt, als sie bereits wehrlos am Boden lagen. Zudem wurde die sich zusammen mit den übrigen weiblichen Mitgliedern der Gruppe auf der Rampe aufhaltende C. von einer Flasche am Kopf getroffen. Die meisten Geschädigten blieben völlig passiv, während zumindest B.B. und I. sich mittels eines bzw. vereinzelter Gegenschläge zu verteidigen versuchten. Sodann warf N. die Flasche, welche C. zuvor am Kopf getroffen hatte, in die Menschenmenge zurück. Verletzungen traten ausschliesslich auf Seiten der Geschädigten auf. Mehrere Geschädigte mussten ins Spital gebracht werden und erlitten u.a. Kopf- und Gesichtsverletzungen, J. zudem ein ca. 30 cm langer Schnitt am Rücken. Bleibende Schäden oder schwere Körperverletzungen blieben aus, J. war nach dem Vorfall jedoch drei Wochen und E.B. zwei Wochen arbeitsunfähig. Die Angreifer liessen ferner nicht aus Eigeninitiative von den Geschädigten ab, sondern weil jemand die baldige Ankunft der Polizei verkündete bzw. weil Polizeisirenen ertönten. Die Beschuldigtengruppe ging in feindseliger Absicht zum Treffen und wollte Vergeltung für den Vorabend üben sowie ihre Ehre wiederherstellen. Die Planung des tätlichen Übergriffs in der Wohnung von A. beinhaltete insbesondere das Mobilisieren einer grossen Personengruppe zwecks Bildung einer bedrohlich wirkenden und der Geschädigtengruppe überlegenen Übermacht, das Informieren sämtlicher Anwesenden über die Vorfälle des Vorabends, das Aufteilen in kleinere Gruppen zwecks Ausnutzung des Überraschungsmoments sowie weitere Vorkehren wie das Behändigen resp. Mitführen von Gegenständen und Waffen, das Zurücklassen der Handys und Absprachen über das spätere Aussageverhalten. A. war einer der Hauptorganisatoren und zusammen mit G. eigentlicher Spiritus Rector des Übergriffs vom 12. August 2017. Er war beim Angriff an vorderster Front dabei. Er teilte aktiv Schläge und später Fusstritte auf einen am Boden liegenden Geschädigten aus. BGE 152 IV 64 S. 67 Dass er vor den Geschädigten Angst und die Absicht hatte, Friedensgespräche zu führen, wertet das Obergericht als Schutzbehauptung. C. A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 26. Januar 2023 sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen Angriffs, die Sanktionen sowie die Landesverweisung aufzuheben und er sei stattdessen wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 160.- mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei er im Falle eines Schuldspruchs wegen Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 160.- bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen und es sei auf eine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB zu verzichten. Zudem sei seiner Beschwerde bezüglich der Landesverweisung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Erwägungen Aus den Erwägungen: 3. 3.1 In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, sein Verhalten sei nicht als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, sondern als Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB zu würdigen. Für die Annahme eines Angriffs müsse die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuchen. Keinesfalls dürfe sie selber tätlich werden, sei es auch nur zur Abwehr, ansonsten es sich um einen Raufhandel handle, allenfalls mit Straflosigkeit des sich nur Verteidigenden gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB . Bereits ein einziger Abwehrschlag mache einen Angriff zum Raufhandel. Vorliegend habe auch die Gegenseite Schläge ausgeteilt und sich aktiv durch Schläge an einer Auseinandersetzung beteiligt. Zudem habe im Vorfeld der Auseinandersetzung ein tätlicher Übergriff auf ein Mitglied der Beschuldigtengruppe stattgefunden und es sei von der Gegenseite provoziert und sogar gedroht worden. Damit liege kein einseitiger Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vor. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Raufhandel erforderliche Gegenseitigkeit in Form einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung sei trotz der Überlegenheit der Beschuldigtengruppe gegeben. Unerheblich sei, dass die aktiv ausgeteilten Schläge der Geschädigten von der Vorinstanz wohl als Reaktion auf die Aktion der Beschuldigten angesehen worden seien und sämtliche BGE 152 IV 64 S. 68 Mitglieder der Geschädigtengruppe gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos blieben. Sein Vorsatz habe sich zu keiner Zeit auf einen Angriff gerichtet, sondern auf eine gegenseitige Schlägerei. Er habe zweifellos mindestens Eventualvorsatz für einen Raufhandel gehabt, nicht aber für einen Angriff. 3.2 3.2.1 Den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Unter den Tatbestand des Raufhandels von Art. 133 Abs. 1 StGB fällt, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Der Angriff im Sinne von Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Beim Angriff gemäss Art. 134 StGB handelt es sich daher um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB), während der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB als Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. 3.2.2 Der Tatbestand des Angriffs von Art. 134 StGB erfasst nach der Rechtsprechung die einseitige gewaltsame Einwirkung von mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2; 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1). Dass die Einwirkung von einer feindseligen Absicht getragen ist (vgl. die vorerwähnte Rechtsprechung sowie DONATSCH/ GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 92; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 134 StGB; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. I, 3. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 134 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB], Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 134 StGB; DUPUIS UND ANDERE, CP, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 134 StGB; GIAN EGE, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 134 StGB; ähnlich: GUNHILD GODENZI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 134 StGB), dürfte dem Regelfall BGE 152 IV 64 S. 69 entsprechen. Immerhin ist zu präzisieren, dass es sich dabei nicht um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal handelt. Demgegenüber ist der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 131 IV 150 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung gilt auch der Abwehrende als Beteiligter im Sinne von Art. 133 StGB, wobei bereits ein einziger Gegenschlag, sei es auch nur zur Abwehr, genügt. Der Abwehrende ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, wird von der Bestimmung von Art. 133 StGB nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und 4.3.1; BGE 94 IV 105). 3.2.3 Das Bundesgericht erwog in der nicht amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB sei ein einseitiger Übergriff von mindestens zwei Personen auf ein oder mehrere Opfer, die passiv bleiben oder sich lediglich verteidigen (franz.: "qui restent passives ou se contentent de se défendre"; vgl. Urteile 7B_286/2023 vom 28. Januar 2025 E. 3.2; 6B_746/2022 vom 30. März 2023 E. 2.2; 6B_348/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_543/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1.2; je mit Hinweisen) bzw. "sich auf den Schutz vor dem Angriff beschränken" (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_454/ 2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2). Aus einem Angriff könne ein Raufhandel werden, wenn die Reaktion des Angegriffenen hinsichtlich Intensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschreite (vgl. Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2) bzw. wenn die Abwehrreaktion der angegriffenen Person in ihrer Intensität und Dauer über das zur Verteidigung erforderliche Mass hinausgehe (vgl. Urteile 7B_286/2023 vom 28. Januar 2025 E. 3.2; 6B_746/2022 vom 30. März 2023 E. 2.2; 6B_348/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_543/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1.2). Dies ist dahingehend zu präzisieren, als der Raufhandel in einer solchen Konstellation nicht an die Stelle des Angriffs tritt. Vielmehr bleiben die Angreifer auch dann nach Art. 134 StGB strafbar, wenn das Opfer die Grenzen der zulässigen Abwehr (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) überschreitet und seinerseits den Straftatbestand des BGE 152 IV 64 S. 70 Raufhandels erfüllt, vorausgesetzt die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung tritt bei der bzw. bei einer der angegriffenen Personen oder einem Dritten ein (in diesem Sinne: CORBOZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 134 StGB; DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 89 und 94). 3.2.4 In der Lehre wird abweichend davon teilweise die Auffassung vertreten, die Angreifer seien lediglich wegen Raufhandels strafbar, wenn sich die angegriffene Seite nicht völlig passiv oder defensiv schützend verhalte, sondern sich tätlich zur Wehr setze (vgl. MAEDER, a.a.O., N. 7 und 16 zu Art. 134 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 4 Rz. 38 und 42, wobei die Autoren bei einem Angriff auf mehrere Personen für einen Schuldspruch im Sinne von Art. 134 StGB genügen lassen, dass die angegriffenen Personen teilweise passiv bleiben). Dem kann nicht gefolgt werden. Damit hätte selbst die rechtfertigende Notwehr des Angegriffenen (vgl. Art. 15 StGB) seitens der Angreifer eine mildere Bestrafung zur Folge. Dies überzeugt nicht. Es spricht nichts dagegen, dass hinsichtlich der gleichen tätlichen Auseinandersetzung in Bezug auf verschiedene Beteiligte einerseits der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB und andererseits derjenige des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung gelangen kann. Sind sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 134 StGB als auch diejenigen von Art. 133 StGB erfüllt, geht Art. 134 StGB Art. 133 StGB angesichts der höheren Strafandrohung vor. Es besteht kein Grund, diejenigen Personen, die ursprünglich eindeutig Angreifer waren und klar als solche identifizierbar sind, weniger hart, d.h. lediglich wegen Raufhandels, zu bestrafen, weil sich die angegriffene Person tätlich zur Wehr setzt (vgl. DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 89). Selbst STRATENWERTH/BOMMER anerkennen, dass nicht einzusehen ist, weshalb der Umstand, dass sich die angegriffene "Partei" tätlich wehrt, zu einer Herabsetzung des Strafrahmens führen soll (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 4 Rz. 42). 3.2.5 Der Tatbestand des Angriffs von Art. 134 StGB gelangt nach dem Gesagten anstelle des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung, wenn eindeutig ein einseitiger Angriff von mindestens zwei Personen erkennbar ist (vgl. Urteile 6B_405/2012 und 6B_410/2012, je vom 7. Januar 2013, E. 2.1.1 mit Hinweisen auf die Lehre; CORBOZ, a.a.O., N. 6 und 15 zu Art. 134 StGB; in diesem Sinne auch DUPUIS UND ANDERE, a.a.O., N. 8 zu Art. 134 StGB; BGE 152 IV 64 S. 71 JEAN-PAUL ROS, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 134 StGB). Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten wird in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich gar lediglich straffrei "tätlich" zur Wehr setzt (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen. Gegenteiliges lässt sich auch den vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheiden BGE 137 IV 1, BGE 106 IV 246 und BGE 94 IV 105 nicht entnehmen, in denen es jeweils nicht um die Abgrenzung des Angriffs zum Raufhandel ging. So stand etwa im BGE 137 IV 1 ein Angriff nicht zur Diskussion, weil die Schlägerei durch eine Einzelperson ausgelöst wurde (den Faustschlag des dortigen Beschwerdeführers) und der Schlägerei im Übrigen eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen vorausging. Dem Umstand, dass eine angegriffene Person ihrerseits zur Eskalation beitrug und sich allenfalls selbst wegen Raufhandels zu verantworten hat, ist unter Umständen bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 134 StGB Rechnung zu tragen. Ein Schuldspruch wegen Angriffs entfällt zudem, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung nicht bei einer angegriffenen Person oder einem Dritten, sondern lediglich bei einem Angreifer eintritt (vgl. Urteil 6B_101/2014 vom 10. November 2014 E. 2.1, in: SJ 2015 I S. 140; CORBOZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StGB; DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 93; MAEDER, a.a.O., N. 10 und 15 zu Art. 134 StGB). 3.2.6 Die Vorinstanz bejaht in objektiver Hinsicht folglich zu Recht einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB . Dass einzelne angegriffene Personen (zur Abwehr des Angriffs) auch Gegenschläge austeilten, steht einer Qualifikation als Angriff entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht entgegen. Nicht zu hören ist dieser zudem, soweit er geltend macht, die Geschädigtengruppe habe provoziert und gedroht und am Vortag ebenfalls Schläge ausgeteilt. Dass die Geschädigtengruppe den Angriff provoziert hätte, verneint die Vorinstanz. Sie stellt insofern willkürfrei fest, eine konkrete Provokation unmittelbar vor dem Angriff sei nicht erstellt. Die Geschädigtengruppe habe die zahlenmässig überlegenen Angreifer nicht herausfordern wollen; vielmehr seien sie durch diese überrascht und anschliessend unvermittelt angegriffen worden. Gegen einen von BGE 152 IV 64 S. 72 den Geschädigten provozierten Angriff bzw. Raufhandel spricht zudem, dass die Beschuldigtengruppe die Geschädigten mit der vorgängig geplanten Absicht aufsuchte, sie tätlich anzugreifen. Unerheblich ist gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen mangels der erforderlichen Unmittelbarkeit, dass es am Vorabend zu Provokationen einzelner Geschädigter gekommen sein mag, ansonsten Vergeltungsakte stets als Raufhandel zu qualifizieren wären. Ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB liegt nach der Rechtsprechung selbst dann vor, wenn nach einer zunächst gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung mehrere Personen einen die Flucht ergreifenden Beteiligten verfolgen und tätlich über ihn herfallen (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5d/bb). Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. 3.3 3.3.1 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 134 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). Der Vorsatz muss sich auf die Beteiligung am Angriff beziehen, nicht jedoch auf die Todes- oder die Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 3.3.2 Die Vorinstanz stellt willkürfrei und damit verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe sich mit der Absicht an den Tatort begeben, die Geschädigtengruppe zu schlagen, sich für die Vorfälle des Vorabends zu revanchieren und die eigene Ehre wiederherzustellen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Dass er gemäss eigenen Angaben als Folge des Angriffs auch eine gegenseitige Schlägerei in Betracht zog, lässt seinen Vorsatz in Bezug auf den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB nicht entfallen. 3.4 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs ist bundesrechtskonform. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.